Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 51/2002 vom 12.8.2002 und Nr. 34/2003 vom 6.8.2003 werden hiermit aufgehoben.
Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG u.a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch
einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder
einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule
handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.12.2004,BStBl 2005 II S. 518).
Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.
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