OFD Münster - Verfügung vom 02.09.2010
Kurzinfo ESt 019/2010

OFD Münster - Verfügung vom 02.09.2010 (Kurzinfo ESt 019/2010) - DRsp Nr. 2010/80438

OFD Münster, Verfügung vom 02.09.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 019/2010

DRsp Nr. 2010/80438

Auswirkungen des § 4 Abs. 5b EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG

Nach § 4 Abs. 5b EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.

Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der so genannten 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren (vgl. Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 018/2009 vom 10.06.2009).