Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. BFH-Senats ist die Finanzverwaltung jedoch auch dann an die (unzutreffende) Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der X. Senat vertritt dagegen die Auffassung, dass die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, allein der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob beim anhängigen Revisionsverfahren
Die divergierende Rechtsprechung hat zur Verunsicherung der Finanzämter hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmal-/Baubehörden nach § 7i Abs. 2 und § 7h Abs. 2 EStG geführt.
Bis zum Vorliegen einer einheitlichen BFH-Rechtsprechung wird gebeten, nach dem zuletzt amtlich veröffentlichten Urteil des X. Senats des BFH vom 12.01.2004 (BFH-Urteil vom 12.01.2004 -
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