Nach Abstimmung auf Bundesebene unterliegen die Leistungen der Podologen dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt nicht in Betracht.
Zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Leistungen der Podologen siehe Kurzinformation der OFD Münster 018/2002 vom 05.11.2002 und Infomail vom 22.08.2012 (Anlage).
Aufgrund des am 19.06.2012 ergangenen BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen hat sich der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschland e. V. an die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster gewandt, der Bundesvorstand habe ihn entsprechend informiert, dass auf Grund des BMF-Schreibens eine Steuerbefreiung für podologische Leistungen nur noch dann in Betracht käme, wenn diese aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht würden. In diesem Zusammenhang bat der Verband um Mitteilung, ab welchem Termin und zu welchem Umsatzsteuersatz diese Regelung in NRW in Kraft trete.
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