Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung von Versorgungsunternehmen das Wahlrecht besteht, wegen der von den Abnehmern empfangenen Baukostenzuschüsse einen Passivposten zu bilden und diesen über zwanzig Jahre linear aufzulösen oder die Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Versorgungsanlagen abzusetzen (Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 06.06.1989, Verfügung der OFD Münster vom 19.06.1989, KSt-Kartei NW § 8 KStG Karte E 6).
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