1. Eine in Liquidation befindliche GbR besteht wie alle übrigen Personengesellschaften als Liquidationsgesellschaft solange fort, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen beseitigt sind. Verwaltungsakte können daher an sie gerichtet werden (BFH-Urteil vom 22.10.1986,BStBl 1987 II S. 183).
Den ehemaligen Gesellschaftern steht als Liquidatoren die Geschäftsführungsbefugnis nur gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB). Verwaltungsakte an eine GbR i.L. können trotz dieser Regelung einem Gesellschafter gegenüber bekanntgegeben werden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Gesellschafter auch zur Entgegennahme von bürgerlich-rechtlichen Willenserklärungen alleine berechtigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1986,BStBl 1986 II S. 539, und vom 11.02.1987, BStBl 1987 II S. 325). Im übrigen greift die Regelung des § 34 Abs. 2 AO ein, so dass auch hiernach das Finanzamt berechtigt ist, einen Verwaltungsakt für die GbR nur einem Gesellschafter, der zugleich Liquidator ist, bekanntzugeben.
Im Bescheid ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass der Bescheid dem Adressaten als Vertreter der GbR i.L. zugeht.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|