OFD Münster - Verfügung vom 06.09.2002
S 2272- 28 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 06.09.2002 (S 2272- 28 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/85861

OFD Münster, Verfügung vom 06.09.2002 - Aktenzeichen S 2272- 28 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/85861

§ 48b EStG Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Bauabzugssteuer) - aktueller Beschluss des FG Münster zum Antrag auf einstweilige Anordnung

Mit Beschluss vom 02.08.2002 (2 V 1006/02 E) hat das FG Münster einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen) abgewiesen.

In seinem Beschluss geht das FG auch auf die strengen Maßstäbe der FG Beschlüsse aus Berlin und Niedersachsen ein und relativiert diese in Teilbereichen.

Auf die in den Verfügungen der OFD Münster vom 11.12.2001 und 25.02.2002 (EStG -Kartei NRW §§ 48 - 48d EStG Nr. 3000 + 3001) geregelten Maßstäbe bei der Vergabe und Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat der aktuelle Beschluss keine weitere Auswirkung. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ist die Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung nur im Ausnahmefall durchzuführen. Hierfür darf nicht allein ausschlaggebend sein, dass ein Unternehmen Steuerrückstände hat bzw. häufiger verspätet Voranmeldungen oder Erklärungen abgibt oder regelmäßig verspätet zahlt. Der Regelfall sollte also weiterhin die Erteilung der Freistellungsbescheinigung sein.