Einnahmen eines Tourneeveranstalters, die er vom örtlichen Veranstalter erhält (z. B. vereinbartes Festhonorar oder eine Umsatzbeteiligung oder eine Garantie plus Beteiligung), unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, auch wenn der Tourneeveranstalter neben dem örtlichen Veranstalter ebenfalls einige Eintrittsberechtigungen verkauft. Lediglich die Eintrittsberechtigungen, die der Tourneeveranstalter selbst verkauft hat, sind dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
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