Mit Beschluss vom 22.02.2001, BStBl 2001 II S. 476, hat der BFH entschieden, dass der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Gesamthänder aufzuteilen ist, wenn der Einheitswert nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist. In diesen Fällen ist die GbR selbst Grundsteuerschuldner und beim Einheitswert Zurechnungssubjekt.
Die OFD bittet, bei der Adressierung und Bekanntgabe der betreffenden Bescheide wie folgt zu verfahren:
Die GbR kann mit ihrem geschäftsüblichen Namen als Inhaltsadressat des Einheitswertbescheids bezeichnet werden und der Bescheid an die GbR mit ihrer Geschäftsadresse bekannt gegeben werden (AEAO zu § 122 Nr. 2.4.1.2). Dies gilt auch für den Grundsteuermessbescheid.
Hier ist als Empfänger des Einheitswertbescheids und des Grundsteuermessbescheides eine natürliche Person entsprechend AEAO zu § 122 Nr. 2.4.1.3 anzugeben. Diese ist zugleich der Bekanntgabeadressat. Das Vertretungsverhältnis ist im Bescheid anzugeben (AEAO zu § 122 Nr. 2.4.1.3).
Anschriftenfeld:
Empfänger im Anschriftenfeld
z.B. Volker Müller
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