Nach dem durch die Bezugsverfügung übersandten Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 27.04.1999
„Nach § 85 BewG i.V.m. Abschn. 38 BewRGr sind die anzusetzenden Raummeterpreise den Anlagen 14 und 15 zu den BewRGr zu entnehmen. Wegen der im vorliegenden Falle besonderen baulichen Gestaltung ist die OFD der Auffassung, daß eine Ableitung des anzusetzenden Raummeterpreises aus den Preisen der Gebäudeklasse 8 der Anlage 15 nicht möglich ist. Die Zugrundelegung der Raummeterpreise der Gebäudeklasse 8.5 würde zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, da die SMART-Tower herkömmlichen Parkhäusern (Hochgaragen) nicht entsprechen. Damit verbleibt nur noch die Möglichkeit, die anzusetzenden Raummeterpreise aus den Preisen der Gebäudeklasse 2.62 der Anlage 14 Teil B abzuleiten.”
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