Der BFH hat mit Urteil vom 26. April 2006 entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von anderen Einkünften nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Regelung abgegolten ist. Nach Ansicht des BFH regelt der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG lediglich die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen. Das Urteil ist im BStBl 2007 II S. 445 veröffentlicht worden.
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