OFD Münster - Verfügung vom 09.06.2004
Kurzinfo Körperschaftsteuer Nr. 4/2004

OFD Münster - Verfügung vom 09.06.2004 (Kurzinfo Körperschaftsteuer Nr. 4/2004) - DRsp Nr. 2009/80342

OFD Münster, Verfügung vom 09.06.2004 - Aktenzeichen Kurzinfo Körperschaftsteuer Nr. 4/2004

DRsp Nr. 2009/80342

Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG und des § 3c Abs. 2 EStG auf Gewinnminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds

Aktualisiert am 03.04.2006und am 08.05.2006

Werden Fondsanteile an in- und ausländischen Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so stellt sich bei einer Wertminderung die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden können.

1 Steuerliche Berücksichtigung dem Grunde nach

Die steuerliche Bewertung der Fondsanteile erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen). Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen (Transparenzprinzip). Soweit im Sondervermögen börsennotierte Wirtschaftsgüter enthalten sind, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Kurswert von Fondsanteilen im Anlagevermögen