Mit Wirkung vom 1.1.2002 ist das II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) aufgehoben worden und das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Kraft getreten (vgl. Bundesgesetzblatt I Nr. 48/2001). In § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Bund die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2002 noch Bewilligungsbescheide auf der Grundlage des II. WoBauG zu erteilen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist, welche das Land NRW ausschließlich für den Mietwohnungsbau und nicht für selbst genutztes Wohneigentum angewandt hat, können Förderungen nur noch auf der Grundlage des WoFG genehmigt werden.
Da das WoFG nach dem 1.1.1964 eingeführt worden ist, kann es die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt nicht beeinflussen. Für eine Nachfeststellung oder Fortschreibung ist aber gem. § 27 BewG auf die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen. Folglich kann die öffentliche Förderung nach dem WoFG bei der Feststellung des Einheitswerts im Ertragswertverfahren nicht zu einem Ansatz einer Miete für preisgebundenen Wohnraum führen.
Somit ist für:
als Jahresrohmiete anzusetzen.