Mit der Information 16/2001 vom 15.03.2001 hatte die OFD darauf hingewiesen, dass bei Zinsvorteilen aus Familienheimdarlehen sowie Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln bei den Empfängern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn mehr angenommen wird, wenn bestimmte Belastungen, wie z.B. dinglich gesicherte Belegungsrechte, zu berücksichtigen sind. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Regelung beantragen betroffene Arbeitnehmer nunmehr die Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide für zurückliegende Veranlagungszeiträume.
Eine Bescheinigung der Besoldungsstelle zur Vorlage beim Finanzamt über die Höhe des zuviel besteuerten und auf der Lohnsteuerkarte des jeweiligen Jahres bescheinigten Arbeitslohns wird beigefügt.
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