OFD Münster - Verfügung vom 12.08.2002
S 2380 - 40 - St 21 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 12.08.2002 (S 2380 - 40 - St 21 - 31) - DRsp Nr. 2008/81772

OFD Münster, Verfügung vom 12.08.2002 - Aktenzeichen S 2380 - 40 - St 21 - 31

DRsp Nr. 2008/81772

§ 32 b EStG; Progressionsvorbehalt; Insolvenzgeld

Mit der Info für den Bereich der Ertragsteuern vom 8.3.2002 waren die FÄ darüber unterrichtet worden, dass nach § 188 Abs. 4 SGB III ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch mit Zustimmung des Arbeitsamtes an ein Kreditinstitut abtreten kann (Vorfinanzierung). Das Insolvenzgeld wird in diesen Fällen an das Kreditinstitut ausgezahlt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich auch im Fall der Vorfinanzierung gem. § 188 Abs. 4 SGB III um Insolvenzgeld im Sinne des § 3 Nr. 2 EStG, welches dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG unterliegt und daher nach § 32b Abs. 3 EStG vom Träger der Sozialleistung zu bescheinigen wäre.

Die Arbeitsverwaltung stellt jedoch - entgegen der o.g. Auffassung der Finanzverwaltung - eine Bescheinigung im Sinne von § 32b Abs. 3 EStG in den genannten Fällen offensichtlich nicht aus. Mittelfristig soll die Bescheinigungspflicht der Arbeitsämter daher nach den Vorstellungen des BMF über eine Gesetzesänderung zu § 32b Abs. 3 EStG geregelt werden.