Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihr Satzungszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Als steuerbefreite Berufsverbände kommen beispielsweise Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, aber auch Haus- und Grundeigentümer- sowie Mietervereine in Betracht. Soweit diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten ist insoweit die Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Die rechtsberatende Tätigkeit der Berufsverbände stellt einen solchen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Es stellt sich daher die Frage, wie hoch das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” ist.
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