Unter den Arbeitshilfen wurde eine Checkliste für die Anwendung des § 20 UmwStG (i. d. F. des SEStEG) eingestellt.
Die Checkliste gilt für Umwandlungen an denen ausschließlich Personen beteiligt sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich im EU/EWR Raum befinden und die nach dem 12.12.2006 erfolgt sind (Anmeldung zur Eintragung im HR oder Übergang wirtschaftlichen Eigentums).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 UmwStG (i. d. F. des SEStEG) können in einschlägigen Fällen anhand der Checkliste überprüft werden.
Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG
Für die erhaltenen Anteile entsteht die siebenjährige Nachweispflicht zum 31. 5. jeden Jahres.
Mitverstrickung gem. § 22 Abs. 7 UmwStG
Werden im Rahmen einer Einbringung unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf andere Anteile (auch bei Anteilen anderer Personen) übertragen, so gelten auch diese Anteile insoweit als sperrfristbehaftete Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 o. 2 UmwStG (MKST-Vordruck 7.7).
Miteinbringung von Anteilen
Befinden sich im eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so gelten insoweit die Regelungen des § 22 Abs. 2 UmwStG (§ 22 Abs. 1 Satz 5 UmwStG; MKST-Vordruck 7.6.2).
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