OFD Münster - Verfügung vom 13.06.2000
S 2400 - 47 - St 21 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 13.06.2000 (S 2400 - 47 - St 21 - 31) - DRsp Nr. 2008/81527

OFD Münster, Verfügung vom 13.06.2000 - Aktenzeichen S 2400 - 47 - St 21 - 31

DRsp Nr. 2008/81527

§ 43 EStG Warengenossenschaften als Kreditinstitut i.S. des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG

Es ist festgestellt worden, dass Warengenossenschaften, die im Landhandel tätig sind (z.B. Raiffeisengenossenschaften, Saatzuchten), häufig Kundenkonten für Anzahlungen und Guthaben in erheblichen Umfang führen, die als reine Geldanlagekonten anzusehen sind. Auch Arbeitnehmern der Genossenschaft oder Nichtkunden ist die Geldanlage möglich. Die Zinssätze für diese Anlagen werden von der Genossenschaft im Voraus festgesetzt und stets der Marktlage angepasst. Die Genossenschaften nehmen durch diese Einlagen u. a. ihre Refinanzierung vor, um nicht auf Bankkredite angewiesen zu sein.

Betreibt eine Genossenschaft Einlagengeschäfte i.S.d. § 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, ist sie als Kreditinstitut anzusehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG) und hat deshalb für Kapitalerträge der Anleger die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) zu beachten.