OFD Münster - Verfügung vom 14.03.2006
S 1301 - 163 - St 45 - 32

OFD Münster - Verfügung vom 14.03.2006 (S 1301 - 163 - St 45 - 32) - DRsp Nr. 2008/89817

OFD Münster, Verfügung vom 14.03.2006 - Aktenzeichen S 1301 - 163 - St 45 - 32

DRsp Nr. 2008/89817

Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen

In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen bei den deutschen Finanzämtern angefordert. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung solcher Ansässigkeitsbescheinigungen bitte ich Folgendes zu beachten:

Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder - befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Quellenstaat. Mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbestätigung wird aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Aus diesem Grund sollte zumindest im Anschreiben des Steuerpflichtigen angegeben werden, für welche Erträge die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird. Andernfalls lässt sich das deutsche Besteuerungsrecht nicht ausreichend wahrnehmen. Blankobescheinigungen sind nicht zulässig.