In dem mit Verfügung vom 07.05.2003 S 2440 - 8 - St 21 - 31 bekanntgegebenen Erlass des FM NRW vom 09.04.2003 S 2440 - 1/18 - V B 2 war die Auffassung vertreten worden, dass die zutreffende Ermittlung der Einkommensteuer, auch soweit sie eigens für Kirchensteuerzwecke nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW - abweichend von der tatsächlich festgesetzten (staatlichen) Einkommensteuer - besonders zu berechnen ist, allein dem Finanzamt obliege. Daraus folgte, dass über die Höhe der Kirchensteuer-Festsetzung stets das Finanzamt zu entscheiden hatte (vgl. auch die insoweit überholte Regelung gemäß EStG -Kartei NW KiSt Nr. 808).