Information der OFD v. 24.11.2000 und 22.5.2001
Mit o. g. Informationen hatte die OFD u. a. mitgeteilt, dass in den Fällen, in denen der Grundstücksverkauf nach alter Rechtslage bereits aus der Steuerverhaftung herausgefallen war und der obligatorische Kaufvertrag nach dem 4.3.1999 abgeschlossen wurde, ein Ruhen der Einspruchsverfahren nicht in Betracht kommt.
An dieser Auffassung hält die OFD im Hinblick auf die Anzahl der inzwischen anhängigen Klageverfahren nicht mehr fest.
Anhängige Einspruchsverfahren können daher - unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung - mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen (§ 363 II S. 1 AO). Gegen die Gewährung der Ausssetzung der Vollziehung bestehen (wie bisher) - unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung - keine Bedenken.
Hinweis:
Bisher sind - soweit bekannt - folgende Hauptsachverfahren vor Finanzgerichten anhängig:
Finanzgericht | Aktenzeichen |
Münster | |
Münster | |
Münster | |
Münster | |
Köln | |
Köln | |
Baden-Württemberg | |
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