Der BFH hat mit seinem als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid vom 19.07.2001 - Az. VII 93/00 - das Urt. des FG Düsseldorf v. 20.10.2000 - Az. 8 K 5497/00 Verk. - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat damit die von der Verwaltung - und dem FG Köln (vgl. Urt. vom 16.2.2000 6 K 6982/98, veröffentlicht in UVR 2000 S. 232) - vertretene Auffassung bestätigt, dass die Steuervergünstigung des § 3a Abs. 2 KraftStG auf die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der KraftSt unterliegende Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens keine Anwendung findet.