Mit ESt - Kurzinformation Nr. 9/2002 vom 25.01.2002 wurde über die geänderte Verwaltungsauffassung zur Frage der Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten (R 106 S. 3 EStR 2001 - Fälle bei denen nur für einen Ehegatten die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs vorliegen) informiert.
Der BFH hat die Verwaltungsauffassung u. a. in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 21.12.2000
Einsprüche, die unter Bezug auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt werden, ruhen zwangsweise gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht.
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