Mit dem o.a. Beschluss hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
Die geänderte Rechtsprechung ist in nach dem 18.8.2008 eintretenden Erbfällen anzuwenden, vgl. BMF-Schreiben vom 24.7.2008(BStBl. 2008 I S. 809).
Der Senat hält in seiner Entscheidung unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29.3.2000 (unter III.2.d) jedoch auch künftig in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen eine auf den Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder einen Steuererlass (§ 227 AO) für möglich.
Über entsprechende Anträge im Rahmen von sachlichen Billigkeitsmaßnahmen bittet die OFD, sie zu informieren, ergänzt um Vorlage von Antrag, Sachverhaltsdarstellung (soweit dieser sich nicht bereits aus dem Antrag ergibt) sowie um die im Einzelfall getroffene Entscheidung.
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