Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, wie z.B. die Vermessungskosten, fallen gemäß § 448 Abs. 1 BGB dem Verkäufer zur Last. Verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme dieser Kosten, so sind sie Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Stehen die Vermessungskosten noch nicht fest, so ist im Hinblick auf die Anwendung der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung eine Schätzung durchzuführen (s. Abschnitt I Tz. 1 des Erlasses vom 01.04.1997 S 4521 - 3 - VA 2). Die Schätzung, die nur die Frage betrifft, ob die Bagatellgrenze erreicht wird, kann dabei endgültig erfolgen (s. Erlass vom 16.03.2001 S 4521 - 3 - VA 2), sofern keine Umstände gegeben sind, die eine Überwachung (z.B. wegen der Höhe der Kosten) zwingend notwendig erscheinen lassen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|