Es ist die Frage gestellt worden, ob Gesellschafterveränderungen bei einer an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft) ebenso behandelt werden müssen, wie Gesellschafterveränderungen bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft, die erst dann berücksichtigt werden, wenn mind. 95 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergegangen sind (vgl. GrESt-Kartei NRW, Tz. 4.1c der Karte 1 zu § 1 Abs. 2a GrEStG)
In Abstimmung mit dem FM NRW bittet die OFD diese Frage wie folgt zu beantworten und in allen offenen Fällen anzuwenden:
Veränderungen im Gesellschafterbestand der an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft sind stets als mittelbare Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen. Tz. 4.1c des o.a. Erlasses kommt insofern nicht zur Anwendung. An dieser Rechtsauffassung ändert auch das Urteil des BFH vom 27.4.2005 (
Beispiel:
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