Die Verständigungsvereinbarung mit der Luxemburgischen Finanzverwaltung zu der steuerlichen Behandlung von Berufskraftfahren nach dem deutsch-luxemburgischen
Nach abgestimmter Auffassung auf Bund/Länderebene ist die Vereinbarung - über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus - auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Ein entsprechender Hinweis zur zeitlichen Anwendung wurde auch bei der Einstellung der Verständigungsvereinbarung in die EStG -Kartei NRW
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