Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit liegen auch bei einer selbständigen Berufstätigkeit vor, die den Katalogberufen ähnlich ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der „ähnliche Beruf” muss dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar sein, d.h. es muss eine Vergleichbarkeit von Ausbildung und beruflicher Tätigkeit gegeben sein. Ist diese nicht festzustellen, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
Die Bundesanstalt für Arbeit hat ein Informationssystem „BERUFEnet” entwickelt.
BEURFEnet beschreibt Berufe von A - Z (u.a. Eignung, Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalt, Verdienst- und Beschäftigungsmöglichkeiten bis zu Perspektiven) und kann demzufolge bei der Lösung vorgenannter Abgrenzungsfragen hilfreich sein.
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