Die Verfügung zur Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte wurde modifiziert.
Es wurde ein Hauptdokument (Grundsatzverfügung) eingestellt, in dem die allgemein gültigen Anweisungen enthalten sind. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind daher für jeden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehen gesonderte Verfügungen. In diesen werden auf die Besonderheiten für das jeweilige Veranlagungsjahr hingewiesen.
Keine gesetzlichen Änderungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
Neben der Änderung der Nummerierung der Richtlinien haben sich in den EStR 2005 auch einige materiell-rechtliche Änderungen ergeben, die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft wesentlich sind:
Klargestellt wurde, dass die erhöhte Absetzung erst ab dem Folgejahr nach Wegfall der Denkmaleigenschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden darf.
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