Nach dem BMF-Schreiben vom 09.02.2012 - IV C 2 - S 2706/09/10005 - begründet die Einführung einer doppelten Buchführung für den Gesamthaushalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Buchführungspflicht für ihre einzelnen Betriebe gewerblicher Art. Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zudem regelt das BMF-Schreiben, dass bei Dauerverlustbetrieben allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht führt, wenn diese mangels Gewinnerzielungsabsicht keine gewerblichen Unternehmen darstellen.
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