Nach der EU-Zinsrichtlinie, die durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, erfolgt grundsätzlich ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen.
Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten entsprechende EU-Quellensteuer ein (Anlage IV zum BMF-Schreiben vom 30.1.2008).
Die Quellensteuer beläuft sich
in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie (1.7.2005 bis 30.6.2008) auf 15 %,
in den darauf folgenden drei Jahren (1.7.2008 bis 30.6.2011) auf 20 %,
und anschließend auf 35 % der Zinserträge.
Beispiel:
Zinsertrag 1.1. bis 31.12.2005 = 1200 EUR
Im Quellensteuerstaat werden lediglich 6/12 dieser Zinsen dem Steuerabzug unterworfen, da der Quellensteuerabzug erst ab dem 1.7.2005 gilt.
Entsprechende Fälle können auch bei unterschiedlichen Steuersätzen innerhalb eines Zinszahlungszeitraums (vgl. oben) eintreten.
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