OFD Münster - Verfügung vom 24.08.2000
S 2729

OFD Münster - Verfügung vom 24.08.2000 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/83898

OFD Münster, Verfügung vom 24.08.2000 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/83898

§ 68 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Grundversorgung der Schüler und Schülerinnen mit Speisen und Getränken an Ganztagsschulen (sog. Mensabetrieb)

Vermehrt werden in NRW gemeinnützige Schulfördervereine gegründet, die u. a. als Satzungszweck die Übernahme der Grundversorgung der Schüler mit Speisen und Getränken aufweisen. Die Grundversorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck nach § 52 AO. Vielmehr stellt der Verkauf von Speisen und Getränken grundsätzlich einen stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO dar. Die Schulmensa kann, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ggf. als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i. S. des § 66 AO anerkannt werden. Die Schulmensa ist nicht in der beispielhaften Aufzählung von Zweckbetrieben im § 68 AO aufgeführt, so dass kein Zweckbetrieb kraft Gesetz vorliegt.

Einige Schulfördervereine beantragen die Anerkennung als Zweckbetrieb nach § 66 AO mit dem Hinweis, dass die Mensa- und Cafeteriabetriebe der Studentenwerke als Zweckbetrieb anerkannt werden (vgl. auch Erl. des FM NW v. 8.4.1991, KStG -Kartei H 61), hilfsweise in Anlehnung an § 68 Nr. 8 AO. Zudem handle es sich bei der Grundversorgung um einen notwendigen Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO. Eine Konkurrenz zu gewerblichen Betrieben bestehe nicht.