In Fällen, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer Versorgungszusage seines früheren Arbeitgebers Leistungen von diesem (im Fall der Direktzusage) oder aus einer Unterstützungskasse erhält und diese Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen wird, liegen im „Wechseljahr” zunächst Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG, und nach der Übertragung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 34c Satz 1 EStG (Nr. 2 der sog. Leistungsmitteilung) vor.
Sowohl Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG als auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 34c Satz 1 EStG berechtigen zum Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag). Sie sind jedoch auch in einem derartigen „Wechseljahr” nur einmal und nur bis zur festgeschriebenen Höhe des Vorjahres anzuerkennen, da sowohl die Versorgungsbezüge aus der Direktzusage/Unterstützungskasse als auch die Leistungen des Pensionsfonds auf demselben Stammrecht beruhen.
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