Gemäß § 139a Abs. 1 Satz 1 AO teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Gemäß § 139a Abs. 1 Satz 3 AO erhalten natürliche Personen eine Identifikationsnummer (SteuerID, vgl. § 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (vgl. § 139c AO).
Im Internet sind Mustereinsprüche bzw. -klagen gegen die Erteilung der SteuerID nach § 139b AO zu finden. Beim 2. Senat des Finanzgerichts Köln liegen inzwischen mehr als 100 Feststellungsklagen gegen das BZSt wegen der Erteilung der SteuerID vor, u. a. unter dem Aktenzeichen
Auf Bundesebene wurde der Umgang mit Einsprüchen erörtert, mit denen sich die Einspruchsführer ausschließlich gegen die - nach ihrer Auffassung „verfassungsrechtlich unzulässige” - Verwendung der SteuerID im Steuerbescheid wenden. Derartige Einsprüche sind unzulässig, da die Nennung der SteuerID im Steuerbescheid keine Regelung darstellt.
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