Nach §
Auskünfte zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären.
Wegen der Auskunft an die Gerichte über Nachlasswerte im Kosteninteresse wird auf AO -Kartei NRW § 30 Karte 5 und § 30 Abs. 4 Nr. 3 Karte 802 hingewiesen.
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