Es stellt sich die Frage, ob der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG einer Tochterpersonengesellschaft auf die Mutterpersonengesellschaft übergehen kann, wenn sie durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf die Mutterpersonengesellschaft angewachsen ist.
Gemäß § 10a GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 10a GewStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmens- und die Unternehmeridentität. Die Unternehmensidentität ist als gegeben anzusehen, wenn die übernehmende Personengesellschaft den Gewerbebetrieb der Tochterpersonengesellschaft fortführt.