Fraglich ist, ob die nebenberuflich ausgeübten Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr) auch dann unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, wenn sie nicht in unmittelbarern Zusammenhang mit Pflegeleistungen im engeren Sinne erbracht werden.
Nach einer Entscheidung auf Bundesebene sind diese Tätigkeiten auch ohne Zusammenhang mit der körperlichen Pflege begünstigt, ebenso wie die nebenberuflichen Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, bei der Altenhilfe nach dem Muster des §
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