OFD Münster - Verfügung vom 28.10.2002
S 2295 - 40 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 28.10.2002 (S 2295 - 40 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81771

OFD Münster, Verfügung vom 28.10.2002 - Aktenzeichen S 2295 - 40 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81771

§ 32 b EStG Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Fällen des doppelten Wohnsitzes

a) § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG

Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Progressionsvorbehalt in Fällen der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Jahresveranlagung auf alle ausländischen Einkünfte anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob die ausländischen Einkünfte im zeitlichen Zusammenhang mit der unbeschränkten, einer beschränkten Steuerpflicht oder keiner inländischen Steuerpflicht erzielt wurden.

Beispiel:

A zieht am 01.12.2001 in die BRD. Bei der Veranlagung für das Jahr 2001 sind auch die bis zum 30.11.2001 im Ausland erzielten Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteile vom 19.12.2001, I R 63/00 (BFH/NV 2002 S. 584) und 15.05.2002, I R 40/01 entschieden, dass die Vorschrift weder verfassungswidrig ist noch gegen EU-Recht verstößt.

b) § 32 b Abs. Nr. 3 EStG

Im Rahmen des Urteils vom 19.12.2001 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes in Abkommensfällen allein entscheidend ist, dass das () die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes nicht verbietet.