OFD Münster - Verfügung vom 30.06.2005
S 3300 - 140 - St 33 - 35

OFD Münster - Verfügung vom 30.06.2005 (S 3300 - 140 - St 33 - 35) - DRsp Nr. 2008/89057

OFD Münster, Verfügung vom 30.06.2005 - Aktenzeichen S 3300 - 140 - St 33 - 35

DRsp Nr. 2008/89057

Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 01.01.1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 01.01.1997 ; Verfahrensrecht; Zusammenfassung und Aktualisierung der OFD-Verfügungen S 3014 - 20 - St 1511 vom 26.02.1998 (D), S 3014 - 18 - St 15 H vom 20.02.1998 (K) und S 3300 - 140 - St 15 - 33 vom 03.03.1998 (Ms)

Die Verfügungen basieren auf dem Erlass vom 17.09.1997 S 3014 - 19 V A 4.

A. Allgemeines

Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG (land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte und Grundstückswerte für Grundvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke) sind gesondert, ggf. auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). Eine Feststellung eines Grundbesitzwerts ist somit nur dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Anfrage der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle (ESST) oder der Grunderwerbsteuerstelle (GRST) vorliegt.

Der Feststellungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) entspricht dem Zeitpunkt des Erwerbs nach Maßgabe des ErbStG bzw. GrEStG und ist von der anfordernden Stelle mitzuteilen.

Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sind sinngemäß anzuwenden (§ 138 Abs. 5 S. 3 BewG). Diese sind insbesondere die Regelungen zur

  • Zuständigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO)