Die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden. Die Über- und Unterentnahmen aus davor endenden Wirtschaftsjahren bleiben unberücksichtigt, d.h. deren Anfangsbestand ist bei erstmaliger Anwendung der Vorschrift mit 0 DM anzusetzen. Ein bis einschließlich VZ 1998 gebildetes positives Kapital ist damit nicht ohne eine etwaige Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen entnahmefähig.
Gesetzlich geregelt wird dies erstmals durch § 52 Abs. 1 I S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BStBl 2002 II S. 4 Bis dahin ist die Verwaltung zwar entsprechend verfahren, allerdings ohne gesetzliche Grundlage (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 22.05.2000, BStBl 2000 I S. 588, Anhang 16 I EStH 2001, Rz. 36).
Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis (
Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o.g. BMF-Schreibens richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
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