Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine Arbeitnehmer ist eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (Abschn. 1.8 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen steuerbare und -pflichtige unentgeltliche Wertabgaben vor (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, Abschn. 1.8 Abs.
Die unentgeltlichen Wertabgaben bemessen sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 8.1 Abs. 2 und 8.2 Abs. 2
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