Zu den rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung von Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung verweise ich auf den AEAO zu § 237 AO.
Ergänzend hierzu gebe ich folgende Hinweise:
Zu verzinsende Ansprüche
Aussetzungszinsen sind zu erheben für
Steueransprüche. Eine Verzinsung von Kirchensteuern erfolgt in Niedersachsen jedoch nicht (§
Ansprüche auf Rückforderung (§ 37 Abs. 2 AO) von Steuererstattungen und -vergütungen (z. B. Vorsteuerüberschüsse),
Ansprüche auf Rückforderung von Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Arbeitnehmersparzulagen).
Verwaltungsakte i. S. d. § 237 AO
Zu den Steuerbescheiden, deren Aussetzung der Vollziehung bei erfolgloser Anfechtung zinspflichtig ist, gehören auch Bescheide über Steuervorauszahlungen.
Dagegen ist die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides (§ 191 AO) nicht zinspflichtig. Der Haftungsbescheid fällt nicht unter § 237 AO, weil auf ihn die Vorschriften über die Steuerfestsetzung nicht anwendbar sind.
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