OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.11.2012
S 7106 - 62 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.11.2012 (S 7106 - 62 - St 171) - DRsp Nr. 2013/80173

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 02.11.2012 - Aktenzeichen S 7106 - 62 - St 171

DRsp Nr. 2013/80173

Eigennutzung von Jagdrechten und Verpachtung von Jagdausübungsrechten

1. Allgemeines

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und steht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Es darf nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt werden (§§ 3 und 4 BJagdG).

Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung stehen (§ 7 BJagdG). Dem Eigentümer eines Eigenjagdbezirks steht sowohl das Jagdrecht als auch das Jagdausübungsrecht zu.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle zusammenhängenden Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und in Niedersachsen im Regelfall mindestens 250 ha umfassen (§ 8 BJagdG, § 12 NJagdG). In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks lediglich das Jagdrecht, nicht jedoch das Jagdausübungsrecht zu. Inhaber des Jagdausübungsrechts ist vielmehr die aus den Eigentümern der Grundstücke kraft Gesetzes gebildete Jagdgenossenschaft. Eine Jagdgenossenschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht des Staates steht.