Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und steht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Es darf nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt werden (§§
Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung stehen (§
Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle zusammenhängenden Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und in Niedersachsen im Regelfall mindestens 250 ha umfassen (§
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