Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Auslegung der Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 Folgendes:
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG ist die Sonderregelung auch auf Kapitalgesellschaften anzuwenden, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entfällt und diese Gesellschafter nachweislich ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
Diese Regelung könnte dahin ausgelegt werden, dass immer wenn jPöR unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und zusammen die Mehrheit der Stimmrechte haben, nur dann eine nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG begünstigte Eigengesellschaft vorliegt, wenn jede dieser jPöR das Tatbestandsmerkmal der Verlusttragung (anteilig) erfüllt.
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