Gem. § 48 AO können Dritte Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) gegenüber der Finanzbehörde bewirken bzw. sich vertraglich für diese Leistung verpflichten. Die Ansprüche aus derartigen Verträgen (z. B. Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis) sind privat-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nur gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durchgesetzt werden.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge einseitig gegenüber dem Finanzamt, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765 BGB). Es kann sich hierbei auch um eine künftige oder bedingt fällige Verbindlichkeit handeln (§ 765 Abs. 2 BGB).
Nach § 244 AO ist eine Bürgschaft als Sicherheit (§ 241 AO) nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben worden sind, die ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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