Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen - auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ich verweise dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschn. 1.5, 15a.2 Abs.
Ergänzend gilt Folgendes:
Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt (Abschn. 1.5 Abs. 1 UStAE) oder der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens ändert. Dann ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.
Beispiel 1
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