Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gesetzliche Grundlage ist die Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 ( BGBl 1966 I. S.
Danach sind Bildungsmaßnahmen, die auch von privaten Dritten angeboten werden können, als wirtschaftliche Betätigung zu behandeln.
Bildungsmaßnahmen, die von privaten Dritten nicht angeboten werden, weil z. B. die Teilnahme an einem bestimmten Kurs der Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen unabdingbare Voraussetzung ist, an der Prüfung vor der Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder Innung teilnehmen zu können, sind dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen.
Die bisherige Karteikarte § 4 KStG Karte E 3 (Kontrollnummer 137) ist durch diese Karteikarte zu ersetzen.
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