Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, an der Verwaltungsauffassung ist weiterhin festzuhalten (vgl. Abschn. 41 Abs. 5 Satz 4
In Bayern und Nordrhein-Westfalen ist ein Steuersparmodell bekannt geworden, bei dem die steuerliche Freistellung eines wirtschaftlichen Zinses über § 8b KStG im Vordergrund steht. Dieses Primärziel wird noch um ein weiteres steuerliches „Bonbon” in Form eines fingierten steuerwirksamen Verlustes ergänzt. Das Modell wird vor allem von mittelständischen Unternehmen genutzt.
Dieses neue Konzept stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Die X-GmbH kauft heute eine Aktie für 100,00 EUR.
Gleichzeitig wird vereinbart, dass diese Aktie in 6 Monaten vom Anbieter des Modells (Bank) für 103,00 EUR erworben wird.
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