Drittstaaten mit denen eine Gegenseitigkeit besteht, erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzung die dort gezahlte Umsatzsteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in das Erstattungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer, sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen.
Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in seiner Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf die Verwendung der Vordrucke in ihrer Landessprache.
Die jeweils gültigen Anschriften der zentralen Erstattungsbehörden können im Internet unter www.bzst.de in der Rubrik „Umsatzsteuervergütung” abgerufen werden.
Zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Drittländern sind Bescheinigungen zum Nachweis der Eintragung als Unternehmer nach Vordruckmuster „USt 1 TN” - Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger - zu erteilen, das der Vorgabe in Art. 3 Buchstabe b) der 8. EG-Richtlinie entspricht (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Mai 2010, BStBl 2010 I, S. 517).
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