Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen und ihre Einkünfte mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates können zudem beantragen, ihren in einem im EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebenden Ehegatten für die Anwendung des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und damit die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung erwirken.
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